27.03.2023 | Allgemeine Fachbegriffe

Gefährdungsbeurteilung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet, eine solide und lückenlose Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsstätten durchzuführen, um das Unfallrisiko von Anfang an zu minimieren. Dies gilt besonders für Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial wie etwa Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im absturzgefährdeten Bereich.

8 Sternebewertungen

Es ist ratsam bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Experten für Arbeitssicherheit, sowie Betriebsärzte oder Arbeitsinspektoren mit einzubeziehen

Gefährdungsbeurteilung anhand der INNOTECH Referenz Axel Springer

Eine solide Gefährdungsbeurteilung sorgt für besten Arbeitsschutz

Um den jeweiligen Arbeitsplatz so sicher wie nur möglich gestalten zu können, muss zuallererst eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese zählt zu den gesetzlichen Grundlagen und ist verpflichtend vom Arbeitgeber anzufertigen, als Basis dafür, die bestmöglich geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer umsetzen zu können. Ein Gesundheitsrisiko für Arbeitnehmer darf nicht eingegangen werden. Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind umzusetzen.

Das gilt für alle Branchen, in denen die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten physikalischen, biologischen und chemischen Einwirkungen, respektive einer möglichen Gefährdung, ausgesetzt sind. Egal, ob sie in der Fertigung arbeiten oder durch den Einsatz von gefährlichen Arbeitsmitteln bzw. auch durch sehr lange Arbeitseinheiten besonders unfallgefährdet sind. Spezielle Anforderungen für ihre Sicherheit haben auch Arbeitskräfte, die Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an

respektive ähnlich exponierten Arbeitsstätten verrichten müssen. Auch diese Tätigkeiten sind Gegenstand von Gefährdungsbeurteilung und geeigneter Maßnahmen. Denn ein Absturz ist in den allermeisten Fällen mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen verbunden und führt oft auch zum Tod. Aus diesem Grund ist das gesetzliche Regelwerk in diesen Bereichen auch besonders strikt, und die korrekte Umsetzung wird auch entsprechend kontrolliert.

Daher ist es für Arbeitgeber, die Mitarbeiter in etwaigen Gefahrenbereichen beschäftigen, unumgänglich, eine lückenlose und profunde Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchzuführen und damit das Festlegen konkreter abzuleitenden Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis der Identifizierung von Gefährdungen fungiert dann als Basis für die Erstellung eines professionellen Sicherheitskonzepts allen nötigen, gezielten Schutzmaßnahmen.

 

Gefährdung, Risiko und Gefahr – die Definition

Im Unterschied zur realen Gefahr geht es bei der Gefährdung um potenzielle Unfälle oder Abstürze, die ohne entsprechende Schutzmaßnahmen eintreten können. In der Gefährdungsbeurteilung wird das Risiko ermittelt, das im jeweiligen Fall besteht, dass aus einer Gefährdung eine Gefahr wird. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es also, möglichst alle Risiken von vornherein durch geeignete Maßnahmen auszuschließen oder zu minimieren, um die Beschäftigten zu schützen.

Gefährdungsbeurteilung anhand der INNOTECH Referenz Axel Springer
Die Erstellung einer Gefaehrdungsbeurteilung erfolgt Schritt für Schritt.

Grober Ablauf: Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen

In einem ersten Schritt sind die jeweiligen Arbeitsbereiche genau zu analysieren. Die Beurteilung von Gefährdungen ist das unumgängliche Instrument im "Kompendium Arbeitsschutz". Potenzielle Gefahrenquellen ergeben sich unter anderem durch:

  • Bauliche Stolperfallen: An Fassaden, Dächern oder auch im industriellen Bereich stellen bauliche Stolperfallen eine Gefährdung dar. Oft reicht eine kleine Unachtsamkeit der Arbeitskräfte, die zu einem Unfall führt. 
  • Die Absturzkante.
  • Aufgrund der Gefahr eines Durchsturzes auch nicht gesicherte Lichtkuppeln
  • Auf- und Abstiege.
  • Zu- und Überstiege. 
  • Aber auch Witterungsverhältnisse sind bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.

Danach erst kann eine Beurteilung von Risiken im Detail vorgenommen und der Ermittlung von Maßnahmen nachgegangen werden.

 

Geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und in der betrieblichen Praxis testen

Die konkreten relevanten Gefährdungen sind wiederum die Basis für die Wahl der jeweils nötigen und abzuleitenden Maßnahmen. Für beispielsweise Fassaden, Dächer, dem industriellen Bereich, etc. können dies unter anderem Absturzsicherungen in Kombination mit einer PSAgA (Individualschutz bzw. persönliche Schutzmaßnahmen) oder ein Kollektivschutz ein, die verhindern, dass Wartungs- und Reinigungskräfte zu Schaden kommen. Selbstverständlich müssen sich auch die betroffenen Mitarbeiter der Gefahr bewusst sein und entsprechend eingeschult werden, damit sie auch sämtliche Sicherungslösungen korrekt anwenden können.

Sobald alle notwendigen Schutzmaßnahmen laut Sicherheitskonzept umgesetzt wurden, kommt die betriebliche Praxis ins Spiel und muss die verschiedenen Maßnahmen auf Herz und Nieren prüfen. Denn eine Absturzsicherung, die den Kräften eines Sturzes im Ernstfall nicht standhält, ist kein geeigneter Schutz. Hier spricht man dann von Scheinsicherheit. Auf diese ist im betrieblichen Arbeitsschutz ein besonderes Augenmerk zu legen.

 

Schulungen der Mitarbeiter

Alle Mitarbeiter, die in Gefahrenbereichen arbeiten, müssen nicht nur fachlich geschult und qualifiziert sein, sondern sie sollten quasi auch zu ihren persönlichen Sicherheitsexperten für ihren Arbeitsplatz und der damit verbundenen Gefährdung werden. D. h. wiederum, dass sie auch in puncto Anwendung der Sicherungslösung eine Schulung benötigen, um diese fachgerecht montieren und handhaben zu können.

Beispielsweise ist es für Fassadenreiniger essentiell zu wissen, wie sie die PSAgA korrekt anlegen und sich so sicher wie nur möglich anschlagen, bevor sie ihren Job machen können. Ähnlich besondere Anforderungen gelten natürlich auch für andere Anwendungsbereiche, wo sich Wartungs- und Reinigungskräfte im absturzgefährdeten Bereich befinden (z. B. bei PV-Anlagen auf Dächern).

INNO Tipp

Es ist ratsam, bei der Erstellung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung etwaige Experten wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, sowie mitunter auch Betriebsarzt und andere befähigte Personen mit einzubeziehen. Auch die Rolle als Sicherheitsfachkraft ist mitzudenken und kann eine beratende Funktion einnehmen.

Diese Institutionen in D-A-CH unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung

Basierend auf einer europäischen Rahmenrichtlinie, gibt es im DACH-Raum jeweils eigene Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz und somit für das Erarbeiten von Gefährdungsbeurteilungen und verschiedenen Schutzmaßnahmen. Das Niveau an Sicherheit ist nahezu gleich, dennoch sollte auf die Arbeitsschutzvorschriften speziell pro Land eingegangen werden.

  • In Österreich steht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in puncto Gefährdungsbeurteilung und der rechtlichen Hintergründe mit Rat und Tat zur Seite. Nähere Infos zum Thema Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung) aus Sicht der AUVA finden Sie hier.
  • Die zuständige Stelle in Deutschland, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), stellt unter anderem einen Leitfaden zur „Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung“ zur Verfügung. (Über der DGUV steht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.) Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung in Deutschland finden Sie hier in elektronischer Form.

  • Wissenswertes rund um das Thema der umfassenden Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung von Maßnahmen für die Schweiz finden Sie in digitaler Form auf der Webseite der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

Sprechen Sie auch gerne unsere Experten an, wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung sowie zu konkreten Sicherungslösungen haben. Mit den ermittelten Gefährdungen und entsprechende Maßnahmen sorgen Sie dafür, dass keine Personen zu Schaden kommen.

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